Verfahren bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen
Das Verfahren bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie bei Verordnungen – soweit der Kantonsrat dafür zuständig ist – gliedert sich in folgende Beratungsetappen:
Der Kantonsrat beschliesst zunächst über das Eintreten. Tritt er nicht ein, ist das Verfahren beendet. Das Eintreten ist obligatorisch für Budget und KEF, Volksinitiativen sowie Beratungsgegenstände, zur Genehmigung vorgelegt werden. In diesen Fällen führt der Kantonsrat anstelle der Eintretens- eine Grundsatzdebatte.
Hat der Kantonsrat das Eintreten beschlossen, behandelt er anschliessend die Verfassungs- oder Gesetzesvorlage in einer Detailberatung, «erste Lesung» genannt. Er berät die Vorlage paragrafen- oder abschnittsweise und beschliesst über allfällige Minderheitsanträge aus der Kommissionsberatung.
Die Redaktionslesung, «zweite Lesung» genannt, findet in der Regel vier Wochen später statt. In der zweiten Lesung wird die Vorlage redaktionell bereinigt. Werden materielle Anträge gestellt, was grundsätzlich zulässig ist, kommt es zu einer dritten Lesung. In der dritten Lesung sind materielle Anträge ausgeschlossen.
Schlussabstimmung
Nach der zweiten oder ausnahmsweise dritten Lesung findet die Schlussabstimmung über die gesamte Vorlage statt. Wenn das Eintreten obligatorisch war, ist keine Schlussabstimmung vorgesehen, ausgenommen beim Budget.
Alle übrigen Geschäfte werden in einem dreiteiligen Verfahren, bestehend aus Eintretens- oder Grundsatzdebatte, Detailberatung und Schlussabstimmung, beraten.
In der vorberatenden Kommission
Das Verfahren in der Kommission ist sinngemäss dasselbe wie im Kantonsrat. Zwischen der ersten und der zweiten Lesung liegen in der Regel zwei Wochen, damit die Kommissionsmitglieder Rücksprache mit ihren Fraktionen nehmen können.
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Rechtsgrundlage in §§ 82 ff. und §§ 87 ff. Kantonsratsgesetz