Schriftliches Verfahren
Das schriftliche Verfahren wird nur bei gänzlich unbestrittenen Geschäften angewendet, da dieses Verfahren kein Recht auf Wortmeldungen vorsieht. Anträge können nur schriftlich gestellt und begründet werden. Diese werden den Kantonsratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht.
Will eine Kommission die Berichterstattung an den Gesamtrat im schriftlichen Verfahren durchführen, bedingt das einen einstimmigen Beschluss in der Kommission.
Rechtsgrundlage in § 63 Kantonsratsreglement
Rechtsgrundlage Einstimmigkeit in § 25 Kantonsratsreglement
Siehe die weiteren Beratungsarten im Kantonsrat