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Parlamentarische Vertraulichkeit

Im Gegensatz zu den Kantonsratssitzungen sind die Sitzungen der Organe des Kantonsrates nicht öffentlich. Die Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit. Nach Abschluss der Beratung erlaubt die Geschäftsleitung Dritten Einsicht in die Protokolle, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird. Ausgenommen ist die Einsicht in die Protokolle der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht).

Die Kantonsratsmitglieder haben hingegen das Recht zur Einsicht, soweit Protokolle nicht dem Kommissionsgeheimnis unterstellt sind. Die parlamentarische Vertraulichkeit soll die freie Meinungsbildung und den offenen Austausch im Rahmen der Vorberatungen sicherstellen. Soweit Einsicht gewährt ist, sind die Kantonsratsmitglieder an das Amtsgeheimnis gebunden.

Über die Ergebnisse der Kommissionssitzungen wird die Öffentlichkeit orientiert.

Rechtsgrundlage Protokolle und Vertraulichkeit in §§ 34 ff. Kantonsratsgesetz

Rechtsgrundlage Information der Öffentlichkeit in § 24 Kantonsratsreglement

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)