Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
Der Kantonsrat kann bei Vorkommnissen von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich seiner Oberaufsicht eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen. Antrag auf Einsetzung einer PUK können die Aufsichtskommissionen oder einzelne Kantonsratsmitglieder stellen. Erstere müssen jedoch bereits eigene Untersuchungen vorgenommen haben und für Letztere besteht die Bedingung, dass bereits in Form einer Interpellation Aufschluss über die Vorkommnisse verlangt worden ist.
Die Untersuchungskommission kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Zeuginnen und Zeugen vernehmen, Auskunftspersonen befragen, mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen, Sachverständige beiziehen, Augenscheine vornehmen und die Herausgabe von Akten verlangen. Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem Kantonsrat einen schriftlichen Bericht.
Die parlamentarische Untersuchungskommission bildet einen Sonderfall der Spezialkommissionen.
Rechtsgrundlage in §§ 115 ff. Kantonsratsgesetz