Parlamentarische Initiative
Mit einer parlamentarischen Initiative können die Kantonsratsmitglieder auch ohne die Mitwirkung der Regierung den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen oder Kantonsratsbeschlüssen vorschlagen oder beantragen, dass der Kanton Zürich eine Standesinitiative einreicht.
Die parlamentarische Initiative wird in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht. Nur eine Initiative für eine Totalrevision der Kantonsverfassung würde in der Form einer allgemeinen Anregung erfolgen. Nicht zulässig sind parlamentarische Initiativen, deren Anliegen auch mit einem Antrag zu einem hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden könnte.
Wird die Initiative von mindestens 60 Ratsmitgliedern vorläufig unterstützt, wird sie einer Kommission zu Bericht und Antrag überwiesen. Diese kann die Zustimmung, Ablehnung oder Änderung der Initiative beantragen. Die Kommission überweist dem Regierungsrat das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Hat der Regierungsrat seine Auffassung geäussert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission, nachdem sie ihren Entwurf der Redaktionskommission unterbreitet hat, endgültig über ihre Anträge an den Kantonsrat.
Mit dem Nichteintreten, der Ablehnung oder der Schlussabstimmung im Kantonsrat ist die parlamentarische Initiative erledigt.
Andere politische Handlungsinstrumente der Kantonsratsmitglieder sind die parlamentarischen Vorstösse. Diese sind im rechtlichen Sinn von der parlamentarischen Initiative abzugrenzen.
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Rechtsgrundlage in §§ 61 ff. Kantonsratsgesetz
Rechtsgrundlage Standesinitiative in § 68 Kantonsratsgesetz