Offenlegung von Interessenbindungen
Jedes Kantonsratsmitglied hat bei Amtsantritt die gesetzlich bestimmten Interessenbindungen offenzulegen. Dazu zählen namentlich die berufliche Tätigkeit sowie gewisse Funktions- oder Amtstätigkeiten. Es ist denkbar, dass bei einem konkreten Beratungsgegenstand ein persönliches Interesse gegeben ist, aber keine unmittelbare persönliche Betroffenheit vorliegt. In diesem Fall hat das Kantonsratsmitglied die Interessenbindung vor einer Äusserung bekanntzugeben, muss aber nicht in den Ausstand treten.
Rechtsgrundlage in § 14 Kantonsratsgesetz