Oberaufsicht (parlamentarische Kontrolle)
Im Sinne der gegenseitigen Kontrolle, die aus dem System der Gewaltenteilung hervorgeht, obliegt dem Kantonsrat die Oberaufsicht über die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt.
Der Kantonsrat übt die Kontrolle über den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung sowie über andere Trägerinnen von öffentlichen Aufgaben aus. Ebenso obliegt ihm die Aufsicht über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte.
Wahrgenommen wird diese Aufgabe in erster Linie durch drei der fünf Aufsichtskommissionen. Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission überwachen dabei die Handlungsweise des Regierungsrates und der staatlichen Verwaltung, die Justizkommission befasst sich mit den Organen der Rechtspflege.
Der Kantonsrat und seine Organe können Beschlüsse und Verfügungen der Behörden und Amtsstellen jedoch weder ändern noch aufheben. Die Justizkommission prüft im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung und Verwaltung der Justiz. Es steht ihr aber nicht zu, eine materielle Kontrolle der Rechtsprechung vorzunehmen. Es handelt sich also nicht um eine direkte Aufsicht mit Weisungsbefugnis. Die parlamentarische Kontrolle führt aber dazu, dass die beiden anderen Gewalten ihre Arbeit offenlegen und in gewisser Hinsicht auch Rechenschaft ablegen müssen. Der Kantonsrat und seine Organe können Empfehlungen abgeben und festgestellten Handlungsbedarf mit parlamentarischen Vorstössen und Initiativen auf die politische Agenda bringen.
Rechtsgrundlage in §§ 104 ff. Kantonsratsgesetz