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Motion

Die Motion ist ein parlamentarischer Vorstoss, also eines der Instrumente, die den Parlamentarierinnen und Parlamentariern in ihrem politischen Alltag zur Verfügung stehen. Mit der Motion soll der Regierungsrat verpflichtet werden, dem Kantonsrat eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen.

Nach Einreichung hat der Regierungsrat innert drei Monaten Stellung zu nehmen, ob er die Motion entgegennehmen oder Ablehnung beantragen will. Überweist der Kantonsrat die Motion, muss der Regierungsrat innert zwei Jahren Bericht und Antrag unterbreiten. Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens ein Jahr ist auf Antrag des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von höchstens sechs weiteren Monaten zu.

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Dringlicherklärung der Motion

Rechtsgrundlage in § 43 ff. Kantonsratsgesetz