Mitberichtsverfahren
Die Geschäftsleitung kann Geschäfte, die über den Sachbereich der vorberatenden Kommission hinausgehen, einer oder mehreren Sachkommissionen zum Mitbericht zuweisen.
Die eingeladene Kommission erstattet der vorberatenden Kommission Bericht und stellt Antrag. Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich, wobei die Berichterstattung auch mündlich erfolgen kann. Über die Anträge muss die vorberatende Kommission abstimmen, weshalb sie zwingend schriftlich vorzulegen sind. In der Regel ist das Mitberichtsverfahren damit abgeschlossen. Bei Bedarf steht es der vorberatenden Kommission jedoch frei, Rückfragen zu stellen oder um Nachbesserung zu ersuchen.
Das Mitberichtsverfahren läuft nicht nach gesetzlichen Vorgaben ab, sondern gestaltet sich danach, was in sachlicher Hinsicht erforderlich ist. Das Kantonsratsreglement räumt der mitberichtenden Kommission im Rahmen der Grundsatz- oder Eintretensdebatte darüber hinaus das Recht ein, dem Rat Bericht zu erstatten.
Rechtsgrundlage Redezeit in § 58 Abs. 1 Kantonsratsreglement