Kommissionsgeheimnis
Die Geschäftsleitung und die Aufsichtskommissionen können ein Protokoll dem Kommissionsgeheimnis unterstellen und die Einsichtnahme auf die Sitzungsteilnehmenden beschränken, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. Den Sachkommissionen steht dieses Recht im Bereich der Aussenbeziehungen zu.
Für kantonale Behörden und Organe sowie Dritte ist die Einsichtnahme in Protokolle und Unterlagen, die dem Kommissionsgeheimnis unterstellt sind, während mindestens 20 Jahren nicht erlaubt.
Für Protokolle, die nicht dem Kommissionsgeheimnis unterstellt sind, gelten die Grundsätze der parlamentarischen Vertraulichkeit.
Rechtsgrundlage in § 36 Kantonsratsgesetz
Rechtsgrundlage Kennzeichnung in § 29 Kantonsratsreglement