Kantonsratspräsidium und Vizepräsidium
Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte die Kantonsratspräsidentin oder den Kantonsratspräsidenten. Eine Wiederwahl ist nicht möglich, ausser wenn das Präsidium bei einem Ausfall des amtierenden Präsidenten während des Amtsjahres von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten übernommen werden muss.
Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident leitet die Sitzungen des Kantonsrates, erteilt das Wort, verfügt gegenüber den Kantonsratsmitgliedern disziplinarische Massnahmen und übt während den Kantonsratssitzungen das Hausrecht aus. Ausserhalb der Sitzungen vertritt sie oder er den Kantonsrat gegen aussen und nimmt repräsentative Aufgaben wahr. Zudem präsidiert sie oder er die Geschäftsleitung , die Verwaltungsdelegation und die Informationsdelegation.
Ebenfalls jährlich wählt der Kantonsrat je eine Person fürs erste und zweite Vizepräsidium. Nicht wählbar ist die abtretende Kantonsratspräsidentin oder der abtretende Kantonsratspräsident. Die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident übernimmt die Aufgaben der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten, sofern diese oder dieser abwesend ist, im Ausstand steht oder zur Sache sprechen will.
Die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident steht bei Bedarf als weitere Stellvertretung zur Verfügung.
Das Kantonsratspräsidium wird durch das Vizepräsidium sodann in unterschiedlicher Weise unterstützt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein rechtliches Pflichtenheft, sondern um eine Praxis, die sich über die Jahre hinweg entwickelt hat.