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Informationsdelegation

Die Geschäftsleitung wählt jährlich aus ihrer Mitte vier Mitglieder, die zusammen mit der Kantonsratspräsidentin oder dem Kantonsratspräsidenten die Informationsdelegation bilden. Diese entscheidet über Bestand und Umfang der Informationsrechte des Kantonsrates und seiner Organe gegenüber dem Regierungsrat, den obersten Gerichten und dem Bankrat der Zürcher Kantonalbank. Will zum Beispiel eine Aufsichtskommission Einsicht in bestimmte Unterlagen oder Akten der Regierung oder Verwaltung nehmen und der Regierungsrat verweigert dies, so entscheidet die Informationsdelegation abschliessend, ob und unter welchen Bedingungen der Zugang zu gewähren ist.

Rechtsgrundlage in § 23 Kantonsratsgesetz