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Geheime Wahl im Kantonsrat

Wahlen im Kantonsrat werden grundsätzlich offen durchgeführt. Geheim zu wählen sind gemäss Kantonsratsgesetz aber die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen oder -präsidenten des Kantonsrates, die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte, die Handelsrichterinnen und Handelsrichter, die Mitglieder des Baurekursgerichts und des Steuerrekursgerichts, die Mitglieder des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank, die oder der Beauftragte für den Datenschutz, die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle und die Ombudsperson.

Findet eine geheime Wahl statt, wird die Tür zum Ratssaal geschlossen. Bild- und Tonaufnahmen sind nicht zulässig. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lässt die Zahl der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen und so viele Wahlzettel austeilen, wie Kantonsratsmitglieder anwesend sind. Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident wählt mit und gibt nach der Auszählung der Wahlzettel durch die Stimmenzählerinnen und -zähler das Wahlresultat bekannt.

Rechtsgrundlage in § 125 Kantonsratsgesetz

Rechtsgrundlage Verfahren in § 78 f. Kantonsratsreglement