Eintretensdebatte
Im Rahmen der Eintretensdebatte beschliesst der Kantonsrat zunächst, ob er auf einen Beratungsgegenstand eintreten will oder nicht. Tritt er ein, so bejaht er den politischen Handlungsbedarf. Tritt er nicht ein, verneint er diesen – es ergeht ein Nichteintretensbeschluss – und das Verfahren ist beendet. Der Nichteintretensbeschluss ist von einer Rückweisung an den Regierungsrat oder an die vorberatende Kommission zu unterscheiden.
Bei der Behandlung von Volksinitiativen, Geschäftsberichten, Jahresrechnungen sowie des Budgets ist das Eintreten für den Kantonsrat obligatorisch und es findet anstelle einer Eintretens- eine Grundsatzdebatte statt.
Mehr zum Verfahren bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen
Rechtsgrundlage in § 88 ff. Kantonsratsgesetz