Dringlicherklärung von Vorstössen
Das Postulat, die Interpellation und die Anfrage können dringlich erklärt werden. Das bedeutet, dass jeweils 60 Parlamentsmitglieder die Beantwortungsfrist für den jeweiligen Vorstoss verkürzen können. Dadurch wird die Bearbeitung eines politischen Anliegens beschleunigt und entsprechend priorisiert.
Dringlicherklärung eines Postulats, § 55 KRG
Jedes Kantonsratsmitglied kann Dringlicherklärung beantragen. Das Postulat ist dringlich erklärt, wenn 60 Kantonsratsmitglieder den Antrag unterstützen. Die Beratung über den Antrag erfolgt in einer Kurzdebatte. Über die Dringlicherklärung wird nicht beraten, wenn 60 Kantonsratsmitglieder das als dringlich bezeichnete Postulat unterzeichnen. Mit der Dringlichkeit wird erwirkt, dass die Berichterstattung durch den Regierungsrat innerhalb eines Jahres nach der Überweisung des Postulates zu erfolgen hat. Für den Regierungsrat verkürzt sich damit auch die Frist zur Stellungnahme: Er muss innert fünf Wochen mitteilen, ob er bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen, oder ob er Ablehnung beantragt.
Dringlicherklärung einer Interpellation, § 58 KRG
Eine Interpellation kann von 60 unterzeichnenden Kantonsratsmitgliedern dringlich erklärt werden. Eine dringliche Interpellation beantwortet der Regierungsrat innert drei Wochen mündlich im Rahmen einer Diskussion im Kantonsrat.
Dringlicherklärung einer Anfrage, § 60 KRG
Eine Anfrage kann von 60 unterzeichnenden Kantonsratsmitgliedern dringlich erklärt werden. Dringliche Anfragen werden vom Regierungsrat innert fünf Wochen schriftlich beantwortet.
Rechtsgrundlage in §§ 55 ff. Kantonsratsgesetz (KRG)