Detailberatung
Die Detailberatung über einen Beratungsgegenstand, zum Beispiel einen Gesetzes- oder Kreditbeschluss, erfolgt nach der Eintretensdebatte. Die vorberatende Kommission stellt Antrag zur Vorlage, die vom Kantonsrat paragrafen- oder abschnittweise behandelt wird. Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierungsrat können in der Detailberatung jederzeit Änderungen beantragen, über die der Kantonsrat nach dem Mehrheitsprinzip entscheidet.
Bei Vorlagen, welche die Verfassung oder Gesetze oder Verordnungen in der Kompetenz des Kantonsrates betreffen, wird eine 2. Lesung oder Redaktionslesung über den Antrag der Redaktionskommission durchgeführt. Anschliessend findet die Schlussabstimmung statt, es sei denn, der Kantonsrat beschliesst in der 2. Lesung nochmals materielle Änderungen. In diesem Fall findet über die geänderten Bestimmungen eine 3. Lesung statt. In der 3. Lesung sind materielle Anträge nicht mehr zulässig.
Rechtsgrundlage in § 91 Kantonsratsgesetz