Ausstand
Wenn ein Kantonsratsmitglied von einem Geschäft persönlich unmittelbar betroffen ist, muss es in den Ausstand treten.
Die Ausübung des Amtes soll nicht durch persönliche Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Eine unmittelbare, persönliche Betroffenheit im Zusammenhang mit einem Beratungsgegenstand wird angenommen, wenn ein Kantonsratsmitglied in eigener Sache oder in einer Sache, die eine ihm nahestehende Person betrifft, zu entscheiden hätte. Ein persönlicher Interessenkonflikt besteht beispielsweise, wenn ein Kantonsratsmitglied eine Führungs- oder Beratungsfunktion in einer Institution ausübt, über die es als Parlamentarierin oder Parlamentarier die Oberaufsicht wahrnehmen muss.
Bei Wahlen, Verfassungs- und Gesetzesberatungen oder Kreditbeschlüssen sowie beim Budget besteht keine Ausstandspflicht, weil diese Bereiche den Kern der parlamentarischen Tätigkeit ausmachen. Die Ausstandspflicht ist nicht zu verwechseln mit der Offenlegung von Interessenbindungen.
Rechtsgrundlage in § 15 Kantonsratsgesetz