Ausgabenbremse
Bestimmte Ausgabenbeschlüsse nach Art. 56 der Kantonsverfassung unterliegen der Ausgabenbremse. Das bedeutet, dass ein Beschluss der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsratsmitglieder bedarf und das einfache Mehr der anwesenden Kantonsrätinnen und Kantonsräte nicht genügt.